1 Allgemeines
(1)
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung.
(2)
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§
2 Angebote, Lieferungen
(1)
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2)
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen
schriftlich zusagt.
(3)
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer
schriftlich zusagt.
(4)
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe.
§
3 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit
(1)
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort,
bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die
vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
(2)
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfuhrstrasse. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
(3)
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die
Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der
Lieferpflicht.
(4)
Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu
vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe.
§
4 Gutschrift und Abholkosten
(1)
Gutschrift
erfolgt abzüglich 10 % anteiliger Verwaltungskosten. Abholkosten werden nach
Aufwand in Rechnung gestellt. Gutschrift setzt die Rechnungsvorlage voraus.
§
5 Zahlung
(1)
Bei
Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2)
Zielverkauf
bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30
Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen
werden 2 % Skonto gewährt.
(3)
Skontogewährung
hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
(4)
Rechnungsregulierung
durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des
Verkäufers, Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(5)
Der Verkäufer
ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist,
vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen
in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 %
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
(6)
Bei
Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten –
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7)
Rechnungen
des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer
mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(8)
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die
Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer
anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§
6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1)
Die
Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe,
dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle
erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung in jedem
Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden
sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per
Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –fernverkehrs oder durch
sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber
dem Frachtfrührer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können
nicht beanstandet werden.
(2)
Bei
fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme
auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet
keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich
vereinbart wurde.
(3)
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§
7 Eigentumsvorbehalte
(1)
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmässige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
(2)
Wird
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948
des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Vereinbarung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
(3)
Wird
Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum
entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt
sich auch auf die Saldoforderung.
(4)
Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, anstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5)
Wird
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(6)
Der Käufer
ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5
auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer
nicht berechtigt.
(7)
Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß
Abs. 3, 4 und 5 abgetretene Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8)
Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9)
Mit
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-
oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10)
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§
8 Gerichtsstand
(1)
Liegen
die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand
für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Bad
Langensalza.